Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54e
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).
Text
Einstellung der Exekution
§ 54e.Paragraph 54 e,
(1)Absatz eins,Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oderder betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.
Schlagworte
Einschränkung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40066137