Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 54a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 54 a,
  1. Absatz eins,Das Exekutionsverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigen Behandlung der Eingaben in den mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten Exekutionsverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, die die Parteien für ihre Eingaben an das Gericht zu verwenden haben. Diese Formblätter sind so zu gestalten, daß sie die Parteien leicht und sicher verwenden können.
  3. Absatz 3,Für das Exekutionsverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Exekutionsanträge und andere Schriftsätze können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften überreicht werden;
    2. Ziffer 2
      die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an den Gegner (Paragraph 80, Absatz eins, ZPO) kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird;
    3. Ziffer 3
      ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 453 a, Ziffer 6, ZPO und Paragraph 89 e, Absatz eins, GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

ZPO (RGBl. Nr. 113/1895), Gerichtsorganisationsgesetz (RGBl. Nr. 217/1896)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020977

Alte Dokumentnummer

N2189616777T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P54a/NOR12020977

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