Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 54a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verbesserung

Paragraph 54 a,
  1. Absatz eins,Fehlt im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe, weil sich der Antragsteller nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P54a/NOR40233571

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