Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 466

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 466

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Fahrnisexekution

Paragraph 466,
  1. Absatz eins,Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Paragraph 462,
  2. Absatz 2,Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
  3. Absatz 3,Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des Paragraph 249, Absatz 3, gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Absatz eins und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40256425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P466/NOR40256425

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