Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 466

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 466

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Fahrnisexekution

Paragraph 466,
  1. Absatz eins,Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Paragraph 462,
  2. Absatz 2,Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Absatz eins,, höchstens jedoch 21 Euro.
  3. Absatz 3,Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
  4. Absatz 4,Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des Paragraph 249, Absatz 3, gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Absatz eins bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233996

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P466/NOR40233996

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