Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 466

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Fahrnisexekution

Paragraph 466,

  1. Absatz eins,Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Paragraph 462,
  2. Absatz 2,Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
  3. Absatz 3,Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des Paragraph 249, Absatz 3, gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Absatz eins und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40256425