Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,
Paragraph 403
12.08.2014
30.11.2016
Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.