Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 397

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 397

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Widerspruch.

Paragraph 397,

  1. Absatz eins,Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist ein Widerspruch unzulässig.
  2. Absatz 2,Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
  3. Absatz 3,Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021350

Alte Dokumentnummer

N2189617150T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P397/NOR12021350

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