Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 397

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 397

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Widerspruch

Paragraph 397,
  1. Absatz eins,Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist ein Widerspruch unzulässig.
  2. Absatz 2,Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
  3. Absatz 3,Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P397/NOR40234183

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