Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 397

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Widerspruch.

Paragraph 397,

  1. Absatz eins,Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist ein Widerspruch unzulässig.
  2. Absatz 2,Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
  3. Absatz 3,Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.