Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 396

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 396

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.

Paragraph 396,

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

Schlagworte

Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021349

Alte Dokumentnummer

N2189617149T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P396/NOR12021349

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