Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 396

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 396

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Paragraph 396,

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofern sie nicht wegen eines angebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234182

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P396/NOR40234182

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