Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
BG
Paragraph 396
01.01.1898
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Rekurs
31.05.2021
10001700
NOR12021349
N2189617149T