Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 385

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 385

Inkrafttretensdatum

01.03.1990

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Das im Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
  3. Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, erlassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021338

Alte Dokumentnummer

N2189617138T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P385/NOR12021338

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