Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 385

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 385

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Drittverbot

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Das im Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
  3. Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, erlassen wurde.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach Paragraph 301, abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P385/NOR40187915

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