Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 377

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 377

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 377,

  1. Absatz eins,Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung Executionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung sammt Nebengebüren nothwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der Executionshandlungen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen Executionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Executionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gerichte, das gemäß Paragraph 375, zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Executionshandlungen (Paragraph 33,) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
  4. Absatz 4,Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (Paragraph 371 a,) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrage auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Sicherungsexekution, Nebengebühren, Exekutionsgericht

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P377/NOR40163872

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