(3)Absatz 3,Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Executionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gerichte, das gemäß §. 375 zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Executionshandlungen (§. 33) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Executionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gerichte, das gemäß Paragraph 375, zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Executionshandlungen (Paragraph 33,) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.