Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 377

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 377

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufhebung und Einschränkung der Exekutionshandlungen

Paragraph 377,
  1. Absatz eins,Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung Exekutionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekutionshandlungen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen Exekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gericht, das gemäß Paragraph 375, zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (Paragraph 16, Absatz 3,) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
  4. Absatz 4,Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (Paragraph 371 a,) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.

Schlagworte

Sicherungsexekution

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P377/NOR40233890

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