(3)Absatz 3,Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gericht, das gemäß § 375 zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (§ 16 Abs. 3) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gericht, das gemäß Paragraph 375, zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (Paragraph 16, Absatz 3,) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.