Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Zu Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Text

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Wenn der Verpflichtete bestreitet:
    1. Ziffer eins
      dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
    2. Ziffer 2
      daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
    3. Ziffer 3
      wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
    so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Die Bestimmungen des Paragraph 35, vorletzter Absatz über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.