Absatz eins,Wenn der Verpflichtete bestreitet:
- Ziffer einsdass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
- Ziffer 2daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
- Ziffer 3wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.