Absatz eins,In derselben Weise kann die Execution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
BG
Paragraph 347
01.08.1989
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Exekution, Exekutionsgericht
31.05.2021
10001700
NOR12021297
N2189617097T