Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 345

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rekurs

Paragraph 345,
  1. Absatz eins,Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
    1. Ziffer eins
      dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Paragraphen 294, 327, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraphen 301, 328, Absatz 5, auftragen;
    3. Ziffer 3
      dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraphen 306 und 323 Absatz 2, die Leistung einer Sicherheit auftragen;
    4. Ziffer 4
      behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß Paragraphen 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
    5. Ziffer 5
      die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
  2. Absatz 2,In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt Paragraph 259, Absatz 2, letzter Satz.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P345/NOR40233865

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