Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 345
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Recurs.
§. 345.Paragraph 345,
(1)Absatz eins,Ein Recurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§. 294, 331);dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Paragraphen 294, 331,);
dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §. 301 auftragen;dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 301, auftragen;
dem betreibenden Gläubiger gemäß §§. 304 und 306 die Leistung einer Sicherheit auftragen;dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraphen 304 und 306 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§. 297, 310 und 314 einen Curator bestellen;behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß Paragraphen 297, 310 und 314 einen Curator bestellen;
im Falle des §. 327 die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;im Falle des Paragraph 327, die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;
die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
(2)Absatz 2,In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des §. 289.In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 289,
Schlagworte
Rekurs, Kurator, Verkaufsverfahren, Verteilungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021295
Alte Dokumentnummer
N2189617095T