Absatz eins,Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
- Ziffer einsdem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Paragraphen 294, 327, Absatz 2,);
- Ziffer 2dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraphen 301, 328, Absatz 5, auftragen;
- Ziffer 3dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraphen 306 und 323 Absatz 2, die Leistung einer Sicherheit auftragen;
- Ziffer 4behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß Paragraphen 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
- Ziffer 5die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.