Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 345

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Recurs.

Paragraph 345,

  1. Absatz eins,Ein Recurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
    1. Ziffer eins
      dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Paragraphen 294, 331,);
    2. Ziffer 2
      dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 301, auftragen;
    3. Ziffer 3
      dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraphen 304 und 306 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
    4. Ziffer 4
      behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß Paragraphen 297, 310 und 314 einen Curator bestellen;
    5. Ziffer 5
      im Falle des Paragraph 327, die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;
    6. Ziffer 6
      die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
  2. Absatz 2,In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 289,

Schlagworte

Rekurs, Kurator, Verkaufsverfahren, Verteilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021295

alte Dokumentnummer

N2189617095T