(3)Absatz 3,Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, dieDer Drittschuldner darf Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
im Sozialversicherungsrecht oder
in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.