Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner

Paragraph 292 j,

  1. Absatz eins,Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
  2. Absatz eins a,Zahlt der Drittschuldner
    1. Ziffer eins
      in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
    2. Ziffer 2
      während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
    so wirkt dies schuldbefreiend.
  3. Absatz 2,Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
  4. Absatz 3,Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
    1. Ziffer eins
      im Steuer- oder
    2. Ziffer 2
      im Sozialversicherungsrecht oder
    3. Ziffer 3
      in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.
  5. Absatz 4,Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Absatz 3, genannten Werte zugrunde zu legen.
  6. Absatz 5,Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
    1. Ziffer eins
      10 Euro monatlich,
    2. Ziffer 2
      2,5 Euro wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      0,5 Euro täglich
    übersteigt.

Anmerkung

1. ÜR: Artikel 96, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

2. jetzt Paragraph 292 f

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Steuerrecht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40021420