Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 292j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292j

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bestimmungen für die Berechnung durch den

Drittschuldner

Paragraph 292 j, (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.

  1. Absatz 2,Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
  2. Absatz 3,Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
    1. Ziffer eins
      im Steuer- oder
    2. Ziffer 2
      im Sozialversicherungsrecht oder
    3. Ziffer 3
      in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.
  3. Absatz 4,Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Absatz 3, genannten Werte zugrunde zu legen.
  4. Absatz 5,Der Drittschuldner hat den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei zu behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
    1. Ziffer eins
      100 S monatlich,
    2. Ziffer 2
      25 S wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      5 S täglich
    übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Steuerrecht

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021236

Alte Dokumentnummer

N2189617036T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P292j/NOR12021236

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