Bestimmungen für die Berechnung durch den
Drittschuldner
§ 292j. (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.Paragraph 292 j, (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(2)Absatz 2,Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3)Absatz 3,Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, dieDer Drittschuldner darf Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
im Sozialversicherungsrecht oder
in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.
(4)Absatz 4,Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Abs. 3 genannten Werte zugrunde zu legen.Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Absatz 3, genannten Werte zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5,Der Drittschuldner hat den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei zu behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
übersteigt.