(5)Absatz 5,Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung
nach Abs. 1 auf Antrag,nach Absatz eins, auf Antrag,
nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnungnach Absatz 2, von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung
nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.