Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 292

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zusammenrechnung - Sachleistungen

Paragraph 292, (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

  1. Absatz 2,Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
  2. Absatz 3,Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
  3. Absatz 4,Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, oder Paragraph 291 b, Absatz 2, zu verbleiben.
  4. Absatz 5,Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, auf Antrag,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 2, von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung
    nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P292/NOR40041596

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