Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Zusammenrechnung - Sachleistungen

Paragraph 292, (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

  1. Absatz 2,Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.
  2. Absatz 3,Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
  3. Absatz 4,Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten haben jedoch von den Geldforderungen mindestens
    1. Ziffer eins
      3 250 S monatlich,
    2. Ziffer 2
      750 S wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      110 S täglich oder
    4. Ziffer 4
      bei einer Exekution wegen der in Paragraph 291 b, Absatz eins, genannten Forderungen 75% davon
    zu verbleiben.
  4. Absatz 5,Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, auf Antrag,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 2, von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung
    nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre.