Absatz eins,Bei einer Exekution wegen
- Ziffer einseines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
- Ziffer 2eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
- Ziffer 3eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB), sowie wegen
- Ziffer 4der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind,
gilt Absatz 2,