Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen

Paragraph 291 b,

  1. Absatz eins,Bei einer Exekution wegen
    1. Ziffer eins
      eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
    2. Ziffer 2
      eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
    3. Ziffer 3
      eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB), sowie wegen
    4. Ziffer 4
      der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind,
    gilt Absatz 2,
  2. Absatz 2,Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
  3. Absatz 3,Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Absatz eins, genannten Forderungen zu befriedigen.
  4. Absatz 4,Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, stehen Zahlungen aus dem nach Paragraph 291 a, pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Absatz eins und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Absatz 3, genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.

Schlagworte

Unterhaltsexekution, ABGB (JGS Nr. 946 aus 1811,), Prozesskosten, Unterhaltsgrundbetrag, Unterhaltsexistenzminimum

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234151