Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 289

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 289

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Recurs.

Paragraph 289,

Gegen Beschlüsse, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Beschluss, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Recurs nicht statt.

Schlagworte

Rekurs

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021215

Alte Dokumentnummer

N2189617015T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P289/NOR12021215

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