Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 289

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 289

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweite Abteilung
Exekution auf Geldforderungen

Grundsatz

Paragraph 289,
  1. Absatz eins,Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach Paragraph 321,
  2. Absatz 2,Es ist ein Verwalter zu bestellen, der – wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur
    1. Ziffer eins
      auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
    2. Ziffer 2
      auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295, oder
    3. Ziffer 3
      auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295
    führt.
  3. Absatz 3,Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P289/NOR40233790

Navigation im Suchergebnis