Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Recurs.

Paragraph 289,

Gegen Beschlüsse, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Beschluss, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Recurs nicht statt.