Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 287

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 287

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausfolgung des Erlöses

Paragraph 287,

Im Verteilungsbeschluß sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951
2. ÜR: Art. VIII Abs. 5 und 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Verteilungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038173

Alte Dokumentnummer

N2199549768J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P287/NOR12038173

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