Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 287

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 287

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 287,

  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses hat das Executionsgericht, soweit nicht betreffs einzelner Posten die Erledigung im Rechtswege abgewartet werden muss, von amtswegen dem Depositen- oder Steueramte die Namen der in Ansehung des Erlöses bezugsberechtigten Personen und die denselben auszufolgenden Beträge anzugeben und die bezugsberechtigten Personen unter Bekanntgabe der ihnen zukommenden Beträge zur Behebung derselben anzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn es zur Vereinfachung dienlich scheint und insbesondere, wenn bei der Vertheilungssatzung von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde, können diese Verfügungen, vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft, schon in dem Vertheilungsbeschlusse getroffen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und
der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Verteilungsbeschluß, Verteilungstagsatzung, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021213

Alte Dokumentnummer

N2189617013T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P287/NOR12021213

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