Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
BG
Paragraph 287
01.07.1996
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Im Verteilungsbeschluß sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß.
1. Zu Absatz eins :, zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe Paragraphen 314, ff. Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
2. ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 5 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Verteilungsbeschluss
31.05.2021
10001700
NOR12038173
N2199549768J