Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 287

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausfolgung des Erlöses

Paragraph 287,

Im Verteilungsbeschluß sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muß.

Anmerkung

1. Zu Absatz eins :, zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe Paragraphen 314, ff. Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

2. ÜR: Artikel römisch acht, Absatz 5 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Schlagworte

Verteilungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038173

alte Dokumentnummer

N2199549768J