Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 287

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 287,

  1. Absatz eins,Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses hat das Executionsgericht, soweit nicht betreffs einzelner Posten die Erledigung im Rechtswege abgewartet werden muss, von amtswegen dem Depositen- oder Steueramte die Namen der in Ansehung des Erlöses bezugsberechtigten Personen und die denselben auszufolgenden Beträge anzugeben und die bezugsberechtigten Personen unter Bekanntgabe der ihnen zukommenden Beträge zur Behebung derselben anzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn es zur Vereinfachung dienlich scheint und insbesondere, wenn bei der Vertheilungssatzung von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde, können diese Verfügungen, vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft, schon in dem Vertheilungsbeschlusse getroffen werden.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und

der Beträge siehe Paragraphen 314, ff. Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

Schlagworte

Verteilungsbeschluß, Verteilungstagsatzung, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021213

alte Dokumentnummer

N2189617013T