Absatz eins,Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses hat das Executionsgericht, soweit nicht betreffs einzelner Posten die Erledigung im Rechtswege abgewartet werden muss, von amtswegen dem Depositen- oder Steueramte die Namen der in Ansehung des Erlöses bezugsberechtigten Personen und die denselben auszufolgenden Beträge anzugeben und die bezugsberechtigten Personen unter Bekanntgabe der ihnen zukommenden Beträge zur Behebung derselben anzuweisen.