(4)Absatz 4,In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozess- und Exekutionskosten sind die in den §§ 216, 217, 218 Abs. 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Prozess- und Exekutionskosten sind die in den Paragraphen 216, 217, 218, Absatz eins,, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.