Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 286

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 286

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verteilung

Paragraph 286,

  1. Absatz eins,Das Executionsgericht hat bei der Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.
  2. Absatz 2,Aus der Vertheilungsmasse sind zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung und sodann die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde, zu berichtigen. Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Executionsbewilligungen zu berechnen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilende Rangordnung entscheidend.
  4. Absatz 4,In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den Paragraphen 216, 217, 218, Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Verteilungsmasse, Exekutionsbewilligung, Verbrauchsabgabe, Prozeßkosten, Exekutionskosten

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038172

Alte Dokumentnummer

N2199549767J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P286/NOR12038172

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