(4)Absatz 4,In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den Paragraphen 216, 217, 218, Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.