Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 279a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 279a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unauffindbarkeit der Pfandsachen

Paragraph 279 a, Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz 2, sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan in einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen. Paragraph 200, Ziffer 3, ist anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Vermögensverzeichnis

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038165

Alte Dokumentnummer

N2199549760J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P279a/NOR12038165

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