Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Paragraph 279 a
01.07.1996
31.12.2003
Unauffindbarkeit der Pfandsachen
Paragraph 279 a, Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz 2, sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan in einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen. Paragraph 200, Ziffer 3, ist anzuwenden.