Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 279a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 279a

Inkrafttretensdatum

10.08.1933

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 279 a,

Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Versteigerung nicht vorgefunden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan binnen einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen. Die Vorschrift des Paragraph 200, Ziffer 3,, findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluß kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist im Auftrage bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021205

Alte Dokumentnummer

N2189617005T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P279a/NOR12021205

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