(4)Absatz 4,Erfordert die große Zahl von Überstellungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, so hat der Vorsteher des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.