Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 274d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274d

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Überstellungsverfahren

Paragraph 274 d, (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zu überstellen und der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder das Versteigerungshaus herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.

  1. Absatz 2,Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter Anschluß des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.
  2. Absatz 3,Die Sachen sind unter Anschluß eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.
  3. Absatz 4,Erfordert die große Zahl von Überstellungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, so hat der Vorsteher des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038156

Alte Dokumentnummer

N2199549751J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P274d/NOR12038156

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