Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Paragraph 274 d
01.07.1996
31.12.2003
Überstellungsverfahren
Paragraph 274 d, (1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zu überstellen und der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder das Versteigerungshaus herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.