(3)Absatz 3,Die Sachen sind unter Anschluß eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)