Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26a
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).
Text
Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
(2)Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
(3)Absatz 3,Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
Schlagworte
Haustür
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096247