Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 26a

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

Text

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
    2. Ziffer 2
      wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
    3. Ziffer 3
      bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
    4. Ziffer 4
      die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
  3. Absatz 3,Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

Schlagworte

Haustür

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096247

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P26a/NOR40096247

Navigation im Suchergebnis