Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

Paragraph 26 a, (1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

  1. Ziffer eins
    bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt waren oder
  2. Ziffer 2
    wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
  3. Ziffer 3
    bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
  4. Ziffer 4
    die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
  1. Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
  2. Absatz 3,Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

Schlagworte

Haustür

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041556

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P26a/NOR40041556

Navigation im Suchergebnis